VStG § 10

II. Steuerberechnung

§ 10 Steuersatz [1]

Die Vermögensteuer beträgt jährlich

  1. für natürliche Personen 1 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens. 2Sie beträgt 0,5 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens, soweit in dem steuerpflichtigen Vermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes enthalten sind; der Wert dieses Vermögens ist auf volle tausend Deutsche Mark nach oben aufzurunden;

  2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73800

1 Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 944).