DV zu § 81 BewG § 3
§ 3
Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils
- Tabelle in neuem Fenster öffnenum10 vom Hundert zu ermäßigen,wenn die Belastungszahl mehr als 29 000 beträgt,
- Tabelle in neuem Fenster öffnenum5 vom Hundert zu ermäßigen,wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29 000,aber mehr als 23 000 beträgt,
- Tabelle in neuem Fenster öffnenum5 vom Hundert zu erhöhen,wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11 000,aber mehr als 5 000 beträgt,
- Tabelle in neuem Fenster öffnenum10 vom Hundert zu erhöhen,wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5 000 beträgt.
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PAAAA-73791