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DV zu § 81 BewG § 3

§ 3

Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils

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    um
     10 vom Hundert zu ermäßigen,
     wenn die Belastungszahl mehr als 29 000 beträgt,
  2. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    um
     5 vom Hundert zu ermäßigen,
     wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29 000,
     aber mehr als 23 000 beträgt,
  3. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    um
     5 vom Hundert zu erhöhen,
     wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11 000,
     aber mehr als 5 000 beträgt,
  4. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    um
     10 vom Hundert zu erhöhen,
     wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5 000 beträgt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73791