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Körperschaftsteuer; | Abschluß eines Beherrschungsvertrags (§ 14 KStG)
Nach § 14 Nr.2 Satz 2 KStG ist die organisatorische Eingliederung stets gegeben, wenn eine Organgesellschaft in der Rechtsform der AG oder der KGaA durch einen Beherrschungsvertrag i.S. des § 291 Abs.1 AktG die Leitung ihres Unternehmens dem Unternehmen des Organträgers unterstellt. Die Regelung in § 14 Nr.2 Satz 2 KStG gilt über § 17 Satz 1 KStG auch dann, wenn sich eine Organgesellschaft in Form einer GmbH durch Abschluß eines Beherrschungsvertrags, der im übrigen den Voraussetzungen des § 291 Abs.1 AktG entspricht, dem Unternehmen des Organträgers unterordnet ().