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BewG § 129a i.d.F. für 2023

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

B. Grundvermögen

§ 129a Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete

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