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BewG § 137 i.d.F. für 2010

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

C. Betriebsvermögen

§ 137 Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz

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