BewG Anlage 42 (zu § 259 Absatz 1)
Anlage 42 (zu § 259 Absatz 1) [1]
Normalherstellungskosten

I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)

  1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:

    Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

    Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

    Bereich c: nicht überdeckt.

    Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.

    Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.

  2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.

II. Normalherstellungskosten (NHK)

Normalherstellungskosten in Euro/m² BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)


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Gebäudeart
Baujahrgruppe
vor 1995
1995 bis 2004
ab 2005
1
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
695
886
1 118
2
Banken und ähnliche Geschäftshäuser
736
937
1 494
3
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
839
1 071
1 736
4
Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude
1 004
1 282
1 555
5
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
1 164
1 488
1 710
6
Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime
876
1 118
1 370
7
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
1 334
1 705
2 075
8
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
1 118
1 427
1 859
9.1
Sporthallen
1 133
1 447
1 777
9.2
Tennishallen
814
1 040
1 226
9.3
Freizeitbäder, Kur-und Heilbäder
1 978
2 524
3 075
10.1
Verbrauchermärkte
582
742
896
10.2
Kauf-und Warenhäuser
1 066
1 360
1 633
10.3
Autohäuser ohne Werkstatt
757
968
1 277
11.1
Betriebs-und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise
762
973
1 200
11.2
Betriebs-und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise
536
680
942
12.1
Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager
283
361
505
12.2
Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung
443
567
711
12.3
Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung
716
917
1 128
13
Museen, Theater, Sakralbauten
1 514
1 875
2 395
14
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches
263
15
Stallbauten
422
16
Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen
623
17
Einzelgaragen, Mehrfachgaragen
500
18
Carports und Ähnliches
196
19
Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
20
Auffangklausel
Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Anlage 42 angefügt gem. Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. 3. 12. 2019.