BewG § 256

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]

C. Grundvermögen

III. Bebaute Grundstücke

§ 256 Liegenschaftszinssätze [3]

(1) 1Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. 2Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden Zinssätze:

  1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser,

  2. 3,0 Prozent für Wohnungseigentum,

  3. 4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen,

  4. 4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen.

(2) 1Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. 2Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent.

(3) 1Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je Quadratmeter übersteigt. 2Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent.

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1Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. 3. 12. 2019.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils siehe § 266.

3Anm. d. Red.: § 256 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. 3. 12. 20191; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .