Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]
C. Grundvermögen
III. Bebaute Grundstücke
§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke [3]
(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.
(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:
Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser,
Mietwohngrundstücke,
Wohnungseigentum.
(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:
Geschäftsgrundstücke,
gemischt genutzte Grundstücke,
Teileigentum,
sonstige bebaute Grundstücke.
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KAAAA-73784