BewG § 220
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]
A. Allgemeines
§ 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte [3]
1Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
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KAAAA-73784