BewG § 192

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 [1]

C. Grundvermögen

IV. Sonderfälle

§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen [2] [3]

1Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. 2Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: § 192 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2592) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 192 siehe § 265 Abs. 3.