BewG § 154

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen [1]

§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren [2]

(1) [3] 1Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

  1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist;

  2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;

  3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.

2Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(3) 1Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Fünfter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2878) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.

2Anm. d. Red.: § 154 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1834) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411) mit Wirkung v. 1. 1. 2024.

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 154 Abs. 1 siehe § 265 Abs. 9.