BewG § 142

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 [1]

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 142 Betriebswert [2] [3]

(1) 1Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. 2Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.

(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:

  1. landwirtschaftliche Nutzung:

    1. landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel:

      2Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. 3Er beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;

    2. Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Nutzungsteil Hopfen
      57 Euro je Ar;
    3. Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Nutzungsteil Spargel
      76 Euro je Ar;
  2. forstwirtschaftliche Nutzung:

    1. Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren
      0,26 Euro je Ar;
    2. Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Baumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald 
      7,50 Euro je Ar;
    3. Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren
      15 Euro je Ar;
    4. Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre
      20 Euro je Ar;
    5. Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre
      5 Euro je Ar;
    6. Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Eiche über 140 Jahre
      10 Euro je Ar;
  3. weinbauliche Nutzung:

    1. Traubenerzeugung und Fassweinausbau:

      aa) Tabelle in neuem Fenster öffnen
      in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg
      36 Euro je Ar;

      bb) Tabelle in neuem Fenster öffnen
      in den übrigen Weinbaugebieten
      18 Euro je Ar;
    2. Flaschenweinausbau:

      aa) Tabelle in neuem Fenster öffnen
      in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg
      82 Euro je Ar;
      bb) Tabelle in neuem Fenster öffnen
      in den übrigen Weinbaugebieten
      36 Euro je Ar;
  4. gärtnerische Nutzung:

    1. Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:

      aa)

      Gemüsebau:

      bb)

      Blumen- und Zierpflanzenbau:

    2. Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Nutzungsteil Obstbau
      20 Euro je Ar;
    3. Nutzungsteil Baumschulen:

  5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:

    1. Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Nutzungsteil Wanderschäferei
      10 Euro je Mutterschaf;
    2. Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur
      133 Euro je Ar;
  6. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Geringstland:
    Der Ertragswert für Geringstland beträgt
    0,26 Euro je Ar.

(3) 1Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. 2Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. 3Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

(4) 1In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. 2Bei der Verteilung wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro beträgt. 3Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen. 4In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Soweit der Betriebswert des Eigentümers des Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049) mit Wirkung v. 28. 12. 1996; Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: § 142 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3794) mit Wirkung v. 23. 12. 2001.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 9 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) wird § 142 mit Wirkung v. aufgehoben.