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EUStBV § 6 i.d.F. für 2006

§ 6 Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege

Auf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBl I S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBl I S. 1695) neu gefasst worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:

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