§ 6 Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für lebenswichtige Gegenstände (Artikel 65 Abs. 1 Buchstabe a der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, dass die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden.
(2) 1Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände für Behinderte (Artikel 70 bis 78 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, dass die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. 2Sie hängt nicht davon ab, dass gleichwertige Gegenstände gegenwärtig in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. 3Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen für Gegenstände, die von Behinderten selbst eingeführt werden.
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ZAAAC-49515