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ABC: F 7 . Flugzeugkosten
1. Flugzeugkosten (Fko), die aus rein betrieblicher Veranlassung (z. B. für Reklameflüge, zum Ziehen von Reklamespruchbändern) entstehen, sind abz. BA. Fko aus rein beruflicher Veranlassung sind ebenfalls abz. BA, wie z. B. die Aufwendungen einer Journalistin, die das Fliegen von Berufs wegen betrieb, wobei Gründe der persönlichen Lebenshaltung ausschieden ( EFG 1966, 62 rkr.). Abz. sind in diesem Falle auch die Ausbildungskosten als Pilotin. Fko aus privaten Gründen sind nabz. S. u. Nr. 3 und 4. Flugkosten des im Ausland lebenden Hauseigentümers erkennt (NWB EN 1044/91) unter bestimmten Voraussetzungen als WK bei den Einkünften aus VuV an.
Für den BA-Abzug von Unfallkosten bei der Nutzung eines Flugzeugs (Hubschrauber) des BV gelten die Grundsätze der estl. Behandlung von Unfallkosten bei der Nutzung betrieblicher Kfz ( EFG 1999, 219 rkr.).
Rückstellungen für die Verpflichtung zur Überholung eines Flugzeugs kommen vor Ablauf der zulässigen Betriebszeit nicht in Betracht, da vor Erreichen dieser zulässigen Betriebszeit eine wesentliche Verursachung nicht gegeben ist (BStBl 1987 II 848