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ABC: E 9 . Entschädigungen/Schadensersatz
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Inhaltsübersicht I. Behandlung der Entschädigung beim III. Entschädigung nach § 24 EStG Leistenden IV. Einzelfälle II. Behandlung der Entschädigung beim Empfänger |
Dem hier verwendeten Begriff Entschädigung (E.) sowie dem Begriff Schadensersatz ist gemein, daß beide den Ausgleich eines Schadens, regelmäßig eines Personen- oder Vermögensschadens, betreffen. Die wichtigsten Schadensersatztatbestände sind Deliktshaftung für unerlaubte Handlungen (z. B. nach §§ 823, 826 BGB), Gefährdungshaftung (z. B. des Tierhalters nach § 833 BGB), Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) sowie Vertragshaftung (z. B. nach §§ 276, 278, 325, 326, 436 BGB). Eine Besonderheit gilt für E. i. S. des § 24 EStG, die tarifbegünstigt besteuert werden. Zur Tarifbegünstigung vgl. -> Steuertarif II.
I. Behandlung der Entschädigung beim Leistenden
1. Entschädigungen im betrieblichen/beruflichen Bereich sowie im Bereich der Überschußeinkünfte. Die geleisteten E. sind regelmäßig BA (§ 4 Abs. 4 EStG) oder WK (§ 9 EStG). Schadensersatzleistungen an Dritte sind dann BA (WK), wenn die schädigende Handlung noch im Rahmen der betrieblichen/beruflich...BStBl 1978 II 105BStBl 1980 II 639