UStG § 30

Siebenter Abschnitt: Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union [1]

(1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.

(2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „XI“ gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-44784

1Anm. d. Red.: § 30 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .