SvRechGrV 2019 § 3

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro,

  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 98 400 Euro und monatlich 8 200 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ – 31. 12. 2019“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro,

  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 200 Euro und monatlich 7 600 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ – 31. 12. 2019“ um die Jahresbeträge ergänzt.

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WAAAH-17966