AStG § 21

Siebenter Teil: Schlussvorschriften

§ 21 Anwendungsvorschriften [1]

(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,

  1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,

  2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022,

  3. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.

(2) § 1 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2035) ist für Zwecke der Anwendung des § 4k Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2035) bereits für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.

(3) 1Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum geltenden Fassung vor dem verwirklicht, ist § 6 in der am geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den hinaus anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 sind

  1. Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem nicht mehr zu berücksichtigen und

  2. Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum geltenden Fassung auch zu widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem erfolgen.

(4) 1Die §§ 7 bis 13, 16 bis 18 und 20 in der am geltenden Fassung und § 15 in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden

  1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem beginnt. 2Verluste, die für Veranlagungszeiträume oder Erhebungszeiträume vor dem bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. 3Für Steuern der ausländischen Gesellschaft für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, gelten § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 6 und § 12 Absatz 1 in der am geltenden Fassung fort. 4Als Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum wird die Summe der Hinzurechnungsbeträge erfasst, die beim Steuerpflichtigen gemäß § 10 Absatz 2 in der am geltenden Fassung für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2022 der Besteuerung unterliegen, soweit sie nicht für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 41 des Einkommensteuergesetzes in der am geltenden Fassung zu berücksichtigen sind. 5Soweit Verluste im Sinne des Satzes 2 durch Anwendung des § 14 in der am geltenden Fassung einer anderen Gesellschaft zugerechnet worden und noch nicht verrechnet worden sind, können sie auf bis zum zu stellenden Antrag denjenigen nachgeordneten Zwischengesellschaften im Sinne des § 14 in der am geltenden Fassung zugeordnet werden, durch deren Tätigkeit sie wirtschaftlich verursacht sind; bei mehreren Steuerpflichtigen ist der Antrag einheitlich zu stellen.

(5) Für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das vor dem beginnt, ist § 8 Absatz 1 Nummer 10 in der am geltenden Fassung auf Umwandlungen und Einbringungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt, in der folgenden Fassung anzuwenden:

„10.

Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten; dies gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde.“

(6) § 8 Absatz 5 in der am geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem endet.

(7) 1§ 6 Absatz 5 in der am geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. 2§ 18 Absatz 3 in der am geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2024 endet.

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1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 397) mit Wirkung v. .