EStDV § 73c

Zu § 50a des Gesetzes

§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes [1] [2]

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

  1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
    bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

  2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
    bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

  3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
    bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.

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NAAAA-73556

1Anm. d. Red.: § 73c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2794) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 73c siehe § 84 Abs. 3i Satz 1.