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EStDV § 1

§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner [1] [2]

Die Regelungen dieser Verordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Fundstelle(n):
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NAAAA-73556

1Anm. d. Red.: § 1 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 1 siehe § 84 Abs. 1a.

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