Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderungen der Einkommensteuer durch StEntlG 1999 und StÄndG 1998
I. Steuerentlastungsgesetz 1999
1. Senkung des Eingangssteuersatzes und des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG wurde von 12 365/24 730 DM auf 13 067/26 134 DM im Jahr 1999 erhöht. Dies entspricht der schon mit dem JStG 1996 erfolgten Anhebung. Bis zu diesen Beträgen ist keine Steuer zu entrichten, denn bei dem Grundfreibetrag handelt es sich um das verfassungsrechtlich gebotene steuerfrei zu stellende Existenzminimum ( BVerfGE 87 S. 153). Als Maßstab dient ein durchschnittlich sozialhilferechtlich anerkannter Bedarf (vgl. BT-Drucks. 13/9561 v. .
Gleichzeitig wurde der Eingangssteuersatz in § 32a Abs. 1 Nr. 2 EStG von 25,9 v. H. auf 23,9 v. H. ab dem gesenkt. Der Eingangssteuersatz betrifft nur den Teil des zu versteuernden Einkommens, der den Grundfreibetrag übersteigt. Als Folgeänderung und zur Anpassung der LSt-Tabellen 1999 wurde der Betrag von 23,9 v. H. auch in § 38c Abs. 1 Satz 4 EStG angepaßt. All diese Maßnahmen sind Bestandteil der ersten Stufe der Steuerreform. Der sog. Spitzensteuersatz beträgt wie in 1998 53 v. H. und ist ab einem zu versteuernden Einkommen von 120 042 DM zu entrichten. Nach den weiteren Plänen der Regierungskoalition so...