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Kapitalverkehrsteuer; | Erhöhung des Werts der Gesellschaftsrechte (§ 2 KVStG)
Erwirbt eine inländische Kapitalgesellschaft eigene Geschäftsanteile von ihrem Gesellschafter unter Preis, so wird nach dem der Tatbestand des § 2 Abs.1 Nr.4 Buchst.c KVStG 1972 nicht verwirklicht. Es fehlt der Leistung die Eignung, den Wert der übertragenen Geschäftsanteile zu erhöhen. Hierzu führt der Senat aus, daß Gesellschaftsrechte i.S. des § 6 Abs.1 Nr.1 KVStG 1972 bei einer GmbH alle Geschäftsanteile sind. Entsprechend beziehe sich der ,,Wert der Gesellschaftsrechte'' i.S. des § 2 Abs.1 Nr.4 Satz 2 KVStG 1972 bei einer GmbH auf den Wert der Summe aller Geschäftsanteile, die unmittelbar vor dem Bewirken der nach § 2 Abs.1 Nr.4 KVStG 1972 möglicherweise gesellschaftsteuerbaren Leistung bestanden.