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Änderungen der Wohnungsbauförderung und der Abschreibungsregelungen
I. Änderung des § 10e EStG
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom (BGBl I S. 944, 962) wird für Altbauten der Höchstbetrag der Steuervergünstigung des § 10e EStG bei Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung auf 150 000 DM (Anschaffungskosten der Wohnung einschl. der Hälfte des dazugehörenden Grund und Bodens) herabgesetzt (§ 10e Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz EStG). Im Jahr der Anschaffung und in den folgenden drei Jahren können danach bis zu 9 000 DM (6 v. H. von 150 000 DM) und in den folgenden vier Jahren bis zu 7 500 DM (5 v. H. von 150 000 DM) jährlich wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die Absenkung der steuerlichen Förderung in Anschaffungsfällen soll die Steuervergünstigung in stärkerem Maße auf den Neubau eigengenutzter Wohnungen konzentrieren. Die Höchstbemessungsgrundlage von 330 000 DM bei eigengenutzten Wohnungen, die der Stpfl. hergestellt hat, bleibt deshalb unverändert.
Um den Kauf einer eigengenutzten Wohnung von Bauträgern nicht zu beeinträchtigen, insbesondere bei Eigentumswohnungen, die der Stpfl. regelmäßig nicht selbst als Bauherr erstellen kann, sowie um Härten bei kurzfristiger Weiterveräußerung eines neuerrichteten eigengenutzten Wohnobjekts zu vermeid...