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Änderungen der steuerlichen Förderung des eigengenutzten Wohneigentums durch das Steueränderungsgesetz 1992
I. Grundlage
Die Bundesregierung hatte im Entwurf des StÄndG 1992 (BT-Drucks. 12/1108) für den Bereich der eigengenutzten Wohnung lediglich eine Beschränkung der Steuervergünstigung des § 10e EStG auf Steuerpflichtige vorgeschlagen, deren Gesamtbetrag der Einkünfte im jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums 120 000 DM, bei Zusammenveranlagung 240 000 DM nicht übersteigt. Diese Maßnahme sollte - wie sich aus der Entwurfsbegründung ergibt (BT-Drucks., a. a. O., S. 57) - einen Beitrag zum Subventionsabbau darstellen.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind gegenüber der bisherigen Rechtslage Ausweitungen des Begünstigungstatbestandes des § 10e EStG und der Steuerermäßigung des § 34f EStG, die Einführung einer neuen Steuersubvention bei unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnungen im eigenen Haus (§ 10h EStG) sowie die Begrenzung der Steuerermäßigung des § 34f EStG auf die Höhe der tatsächlichen Bemessungsgrundlage des § 10e EStG beschlossen worden. Bundestag und Bundesrat haben bei ihren abschließenden Entscheidungen am 13. und diese Beschlüsse unverändert übernommen.
II. Die einzelnen Änderungen
1. Eigengenutzte Wohnungen
a) Degressive Ausgestaltung des § 10e EStG
Die Neuregelung in § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, daß von den Herstellungsk...