FGO § 137

Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung

Abschnitt I: Kosten

§ 137 Anderweitige Auferlegung der Kosten [1]

1Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. 2Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. 3Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

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ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: § 137 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3922) mit Wirkung v. .