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EGAO Artikel 98

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 98 Verweisungen

Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung.

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MAAAA-73484