Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands [1]
§ 1 Zuständigkeit [2]
(1) 1Für vor dem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet, und dazugehörige steuerliche Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften der Einzelsteuergesetze örtlich zuständigen Finanzbehörden weiterhin zuständig. 2Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren.
(2) 1Würde durch einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eine Finanzbehörde in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach der Anteilsbewertungsverordnung vom (BGBl I S. 171) oder für die Besteuerung nach dem Vermögen zuständig, bleibt abweichend von § 26 Satz 1 der Abgabenordnung letztmals für Feststellungen zum oder für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1998 die nach den bisherigen Verhältnissen zuständige Finanzbehörde insoweit zuständig. 2Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 1 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 297) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1250) mit Wirkung v. .