EGAO Artikel 97 § 31

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen [1]

1§ 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 2§ 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. 3§ 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. .