Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung [1]
1Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung, die bis zum bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abgabenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. 2Das Gleiche gilt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 24 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 676) mit Wirkung v. .