Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 1f Satzung [1]
(1) 1§ 62 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes [2] errichtet werden. 2§ 62 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen), die vor dem errichtet wurden.
(2) § 60 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2794) ist auf Körperschaften, die nach dem gegründet werden, sowie auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem wirksam werden, anzuwenden.
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