BOStB § 29

6. Teil: Schlussvorschriften

§ 29 Fachberaterordnung

(1) Die Fachberaterordnung regelt auf der Grundlage des § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG die zugelassenen Fachberaterbezeichnungen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachberaterbezeichnungen und das Verfahren einschließlich der Rücknahme und des Widerrufs der Verleihung der Fachberaterbezeichnung.

(2) Die Fachberaterordnung ist Teil dieser Berufsordnung.

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YAAAD-59361