1. Teil: Grundpflichten
§ 2 Unabhängigkeit
(1) Steuerberater haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren.
(2) Steuerberater dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden können.
(3) Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gewährleistet bei
Annahme von Vorteilen jeder Art von Dritten,
Vereinbarung und Annahme von Provisionen,
Übernahme von Mandantenrisiken.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAD-59361