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Lohnsteuer; | Schadensersatz wegen pflichtwidriger Nichtbeförderung eines Beamten (§§ 20, 24, 34 EStG)
Dem rkr. (EFG 1989, 640) sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) Eine Entschädigung, die ein Beamter von seinem Dienstherrn wegen pflichtwidrig unterlassener Beförderung erhält, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs.1 EStG. (2) Aus einem Schadensersatzprozeß erwachsende Prozeßzinsen zählen zu den tariflich zu besteuernden Einkünften aus Kapitalvermögen.