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Haushaltsfreibetrag auch für Verheiratete mit Kindern?
I. Vorgeschichte
Nach § 32 Abs. 7 EStG a. F. wurde für Unverheiratete mit Kindern ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 DM gewährt, wenn sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhielten. Damit war dieser Freibetrag verheirateten Eltern mit Kindern ausdrücklich verwehrt.
Mit Beschl. v. - 2 BvR 1057/91 u. a. (BStBl 1999 II S. 182) hat das BVerfG entschieden, dass diese Regelung des § 32 Abs. 7 EStG in den ab VZ 1983 geltenden Fassungen mit dem Art. 6 Abs. 1 und 2 GG insoweit unvereinbar ist, als die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrags ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum eine Neuregelung zu erlassen, andernfalls fehle bei Verheirateten mit Kindern in Höhe von 5 616 DM die gesetzliche Besteuerungsgrundlage.
Diese Neuregelung ist der Gesetzgeber schrittweise angegangen, indem er durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung v. (BGBl 2001 I S. 2074) eine Weitergewährung und Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags in den Jahren 2002, 2003 und 2004 nur für Altfälle (also jene, die schon in 2001 den Haushaltsfreibetrag erhalten haben) geregelt hat. Aufgrund der Änderung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung...BGBl 2002 I S. 2715BGBl 2002 I S. 3651