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Abstandnahme vom Steuerabzug und Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Körperschaften
Gemäß gilt zur Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG und zur Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b und § 44c EStG bei Körperschaften Folgendes:
I. NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften
1. Abstandnahme vom Steuerabzug
Unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stehen, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Abs. 1 KStG der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 € (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 1 550 € (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie können auf demselben Vordruck wie für natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt u. a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe
einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
einen Gesamtnamen führt,
unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder a...