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Übertragung von Mitunternehmeranteilen oder Teilen von Mitunternehmeranteilen
Die Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Teilen von Mitunternehmeranteilen unterliegt höchst unterschiedlichen Rechtsfolgen. Die Komplexität nimmt zu, wenn Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist, das eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Betrieb darstellt. Hinzu kommt, dass durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz zum Jahreswechsel zum Teil Erleichterungen, zum Teil aber auch Erschwerungen zu erwarten sind. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über unterschiedliche Fallkonstellationen und deren Lösung sowie Anregungen für Gestaltungen geben.
I. Unentgeltliche Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils
1. Kein Sonderbetriebsvermögen vorhanden
Rechtsgrundlage für die Übertragung ist § 6 Abs. 3 EStG, der folgende Voraussetzungen vorsieht: Es muss sich um die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils eines Mitunternehmers handeln, und die Übertragung muss unentgeltlich erfolgen.
Hinsichtlich der Übernahme von Gesellschaftsschulden gilt die sog. Einheitstheorie. Die Übernahme der Schulden ist - anders als bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter - kein Entgelt. Auch bei Übernahme eines negativen Kapitalkontos kann noch eine unentgeltliche Übertragung vorli...BStBl 1990 II S. 847BStBl 1999 II S. 269