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Eigenheimzulage bei Miteigentum
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I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Stpfl. (Eltern) erwarben mit Kaufvertrag vom als Miteigentümer zu je einem Viertel zusammen mit ihrem Sohn (der Miteigentümer zur Hälfte wurde) ein Haus zu einem Kaufpreis von insgesamt 420 000 DM. Das Gebäude besteht aus zwei Eigentumswohnungen. Eine der Wohnungen nutzen die Stpfl. zu eigenen Wohnzwecken. Die andere Wohnung nutzt der Sohn mit seiner Familie.
Problematisch war, ob die Stpfl. für die von ihnen genutzte Wohnung EigZ unter Berücksichtigung eines Fördergrundbetrags für ein Altobjekt in Höhe von 2 500 DM oder - unter Kürzung des Fördergrundbetrags um die Hälfte wegen Miteigentums - nur in Höhe von 1 250 DM erhalten.
Die Klage hatte Erfolg ( EFG 1998 S. 992, mit Anm. ur, EFG Beilage 13/1998 S. 50). Die Revision führte jedoch zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
II. Entscheidungsgründe des Bundesfinanzhofs
1. Leitsatz der Entscheidung
Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Fördergrundbetrag gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG unabhängig davon nur anteilig in Anspruch...