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Die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
I. Einleitung
Zur Bekämpfung des Zwei- bzw. Drei-Konten-Modells ist im Zuge des StEntlG 1999/2000/2002 § 4 Abs. 4a EStG eingeführt worden. Vorgesehen war, Bestände auf Konten zusammenzufassen, die der Abwicklung des betrieblichen Zahlungsverkehrs dienten. Entsteht oder erhöht sich durch Entnahmen ein negativer Gesamtkontenbestand, sollten die dadurch verursachten Zinsen insoweit nicht abziehbar sein. Die Ermittlung der nicht abziehbaren Zinsen sollte nach der Zinszahlenstaffelmethode vorzunehmen sein. Aufgrund des massiven Protests, insbesondere der Steuerberaterschaft, wegen des mit der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung zur Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs verbundenen praktischen Aufwands ist § 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend aufgehoben worden und mit Wirkung vom bereits im StBereinG 1999 durch den Vermittlungsausschuss komplett formell ordnungsgemäß neukonzipiert worden (zur Frage des formell ordnungsgemäßen Zustandekommens siehe Wendt, FR 2000 S. 422 f.; Jacob, DStR 2000 S. 101, 103; Prinz, FR 2000 S. 134, 135). § 4 Abs. 4a EStG in seiner neuen Fassung lautet:
”Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Übere...