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Abgrenzung zwischen privater Versorgungsrente und Unterhaltsrente
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I. Ausgangsfall
Die damals 84 Jahre alte Tante der Klin. hatte im März 1993 ein Mietwohngrundstück zum Preis von 320 000 DM erworben. Sie übertrug das Grundstück der Klin. im August 1993, die sich im Gegenzug verpflichtete, ”an die Veräußerin zu deren Lebzeiten . . . einen Betrag von monatlich 3 000 DM zu zahlen”. Es wurde vereinbart, dass ”sowohl die Erwerberin als auch die Veräußerin eine Erhöhung oder Minderung der Rente entsprechend den Regeln des § 323 ZPO” verlangen kann. Die Klin. vermietete das Grundstück für monatlich 1 500 DM. Das FA lehnte ihren Antrag auf Abzug einer dauernden Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) mit der Begründung ab, der Vertrag sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die Klin. die vereinbarten Zahlungen unregelmäßig geleistet habe. Das Hessische FG (Urt. v. , EFG 1997 S. 658) hat der Klage stattgegeben. Der X. Senat des BFH möchte dem FG darin folgen, dass
eine Vermögensübergabe gegen als private Versorgungsrente abziehbare Versorgungsleistungen mit steuerlicher Wirkung auch zwischen Tante und Nichte vereinbart werden kann,
durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO eine ...