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Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Nachforderungsbescheids
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger haben grds. aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Gesetzlicher Rahmen:
[i]Nachforderungsbescheide sofort vollziehbarDie aufschiebende Wirkung entfällt zwar u. a. bei Widersprüchen gegen Beitragsnachforderungen (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG), wie sie als Folge von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) von den Rentenversicherungsträgern geltend gemacht werden. Die Aussetzung der Vollziehung von Nachforderungsbescheiden soll aber erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86a Abs. 3 SGG).
Sachverhalt:
[i]LSG Bayern, Beschluss v. 11.3.2019 - L 16 BA 174/18 BER, rkr., NWB ZAAAH-11254 Der zuständige Rentenversicherungsträger hatte bei der A-GmbH eine Betriebsprüfung durchgeführt. Es wurde eine Nachforderung für die Sozialversicherung in Höhe von 1.612.302,45 € festgestellt. Die Gesellschaft beantragte beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung, die sofortige Vollziehung der Forderung würde zur Insolvenz des Unternehmens führen.
Entscheidung:
Der Senat hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der GmbH gegen den Beitragsnachf...