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Der Einsatz externer Dienstleister und die Verschwiegenheitspflicht
Für den Einsatz externer Dienstleister in der Steuerberater-, aber auch in der Wirtschaftsprüfer- und Anwaltskanzlei hat das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ (Gesetz zur Neuregelung des Geheimnisschutzes, BGBl 2017 I S. 3618) neue gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, welche nach dem Eindruck des Autors noch nicht in allen Kanzleien umgesetzt worden sind. Dieses Thema ist insbesondere vor dem Hintergrund der Verwirklichung des Straftatbestands der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Strafgesetzbuch [StGB]) relevant.
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Die Verpflichtung zur beruflichen Verschwiegenheit
[i]Offenbarung von Geheimnissen ist strafbarBerufsgeheimnisträger sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheit ist Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger und seinem Mandanten und hat für die freien Berufe statusbildende Qualität. Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist (§ 203 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB), kann mit einer Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr) oder Geldstrafe belegt werden.