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NWB Nr. 26 vom

Die Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten und -pflegekräften

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Verfahren am (Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall) und am (Az. B 12 R 6/18 R als Leitfall) geurteilt, dass die Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus und Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig in einer sozialversicherungspflichtigen, abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Insbesondere der Versorgungsauftrag von Krankenhäusern und stationären Pflegeinrichtungen bringt im Regelfall die Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals wie auch der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur des Auftraggebers mit sich.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Sozialversicherungspflichtige Honorarärzte: BSG B 12 R 11/18 R u. a.

[i]Einhaltung organisatorischer Regeln und Weisungsrecht der ChefärzteDie Ärztin war im Leitfall (BSG B 12 R 11/18 R) während ihrer Tätigkeit nach Ansicht des BSG abhängig beschäftigt, da sie verpflichtet war, die im Krankenhaus geltenden organisatorischen Regelungen einzuhalten, sich an die Anweisungen und Vorgaben der Chefärzte zu halten und die bei der Untersuchung oder Behandlung erhobenen Befunde und Protokolle, die Dokumentation der Aufklärung sowie die sich daraus ergebenden Beurteil...

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