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Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1887Mit Urteil v. - III R 26/18 ( NWB KAAAH-09523) hat der BFH seine Rechtsprechungsgrundsätze zu einer sog. mehraktigen Ausbildung fortentwickelt und präzisiert. In seiner Entscheidung hat er Kriterien aufgestellt, die eine unschädliche einheitliche Erstausbildung von einer schädlichen Zweitausbildung abgrenzen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Hintergrund der Entscheidung
[i]Kindergeldanspruch für in Ausbildung befindliche volljährige KinderSeit 2012 ist der Kindergeldanspruch für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG davon abhängig, ob bereits eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium vorliegt. Klärungsbedürftig war, wann die Erstausbildung als abgeschlossen gilt. Mit dem Begriff der „mehraktigen Ausbildung“ hat der BFH in der Vergangenheit den Abschluss der Erstausbildung konkretisiert. Demnach konnte eine weiterführende Ausbildung als integrativer Teil einer einheitlichen Erstausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG angesehen werden, wenn nach objektiven Beweisanzeichen erkennbar war, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat.
Entscheidung des
[i]Verschärfung der Voraussetzungen für einheitliche ErstausbildungMit Urteil v. - III R 26/18 ( NWB KAAAH-09523) hat...