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Steuerabzug gegenüber dem ausländischen Vergütungsgläubiger nach § 50a Abs. 7 EStG
- Erste Überlegungen zur Neuregelung ab -
I. Allgemeines
§ 50a EStG betrifft den Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 4 EStG), setzt also nach § 49 EStG steuerpflichtige Einkünfte voraus, besteuert an der Einkunftsquelle und regelt die Rechtsfolgen unterlassenen Quellenabzugs (Haftung). Nach § 50a Abs. 7 EStG a. F. konnte das Finanzamt, um den Steueranspruch zu sichern, im Einzelfall anordnen, daß der Vergütungsschuldner für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einen Steuerabzug vornimmt. Erfuhr das Finanzamt von den Aktivitäten eines ausländischen Unternehmens jedoch erst nach Ausführung seiner vertraglichen Pflichten und nach Zahlung der Vergütung, lief die Vorschrift leer.
Dies bewog den Gesetzgeber des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (vgl. BT-Drucks. 14/443 S. 31), eine neue Vorschrift einzuführen (§ 50a Abs. 7 EStG n. F.). Der bisherige Steuerabzug auf Einzelfallanordnung wurde zu § 50a Abs. 8 EStG n. F. Die Neuregelung betrifft ausländische Vergütungsgläubiger; deren inländische Vergütungsschuldner haben 25 v. H. der Bruttovergütung einzubehalten und binnen acht Tagen nach Zahlung der Vergütung an das Finanzamt abzuführen. Wegen der Haftungsrisiken für den inländischen Vergütungsschuldner (§ 50a Abs. 7 Satz 3 i. V. mit Abs. 5 Satz 5 EStG) sind bereits erhebliche Ver...