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Ertragsteuerliche Behandlung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Durch das am in Kraft getretene Rentenreformgesetz v. (BGBl 1989 I S. 2261) wurde das gesetzliche Rentenversicherungsrecht im SGB VI zusammengefaßt. Die bis dahin geltenden und durch das Rentenreformgesetz aufgehobenen Vorschriften finden ab dem nur noch dann Anwendung, wenn dies besonders beantragt wird. Daneben sind in §§ 300 ff. SGB VI verschiedene Überleitungsvorschriften geschaffen worden. Im nachfolgenden wird grundsätzlich nur die neue Rechtslage behandelt, gelegentlich ist zum besseren Verständnis auf die frühere Rechtslage Bezug genommen. Auf Besonderheiten, die sich auf nur im Beitrittsgebiet/in der ehemaligen DDR verwirklichte Tatbestände gründen, wird nicht eingegangen. In den angeführten Beispielen wurde berücksichtigt, daß sich die Ertragsanteile bei Leibrenten (Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) ab dem VZ 1994 und die Ertragsanteile für abgekürzte Leibrenten (Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV) ab dem VZ 1996 geändert haben.
I. Altersrente
Arbeiter und Angestellte, die aufgrund ihrer Beitragsleistungen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten einen Anspruch erworben haben, erhalten vom Erreichen der Altersgrenze an (das ist i. d. R. mit Vollendung des 65. Lebensjahres) eine Altersrente. Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tode des Ber...