Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Investitionszulagen für Investitionen in den neuen Ländern ab 1999
Investitionen in den neuen Ländern sind bisher durch InvZ nach dem InvZulG 1996 und durch Sonderabschreibungen nach dem FördG stl. gefördert worden. Diese stl. Förderinstrumente werden ab 1999 durch ein neues InvZulG abgelöst. Für Fördertatbestände, die vor dem verwirklicht worden sind, gelten das InvZulG 1996 und das FördG weiter. Das durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern v. (a. a. O.) eingeführte InvZulG 1999 konzentriert die künftige Förderung auf die InvZ. Dadurch soll das Fördersystem vereinheitlicht und transparenter gestaltet werden (BT-Drucks. 13/7792 und 13/8059). Das InvZulG 1999 lehnt sich in seinem Aufbau an das InvZulG 1996 an. Materiell-rechtlich werden durch das InvZulG 1999 einzelne Fördertatbestände aus dem InvZulG 1996 und aus dem FördG fortgeführt; der verfahrensrechtliche Teil des InvZulG 1999 entspricht dem InvZulG 1996 fast wörtlich. Insoweit kann zur Auslegung des InvZulG 1999 auf die Beiträge zum InvZulG 1996 in NWB F. 3 S. 10235 und zum FördG in NWB F. 3 S. 9361, 10329 und 10569 zurückgegriffen werden. Zu einem erheblichen Teil sind aber im InvZulG 1999 auch bisherige Fördertatbestände eingeschränkt oder erweitert und neue Fördertatbestände eingefüh...