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NWB Nr. 46 vom Seite 3705 Fach 3 Seite 10637

Sonder- und Ansparabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Günter Fella, Würzburg

Durch die Sonderabschreibung nach § 7g EStG für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Anlagegüter soll kleinen und mittleren Unternehmen ein Anreiz zu erhöhter Investitionsbereitschaft geboten werden.

I. Kleine und mittlere Betriebe

Da die Sonderabschreibung nach § 7g EStG grundsätzlich nur kleinen und mittleren Betrieben eine steuerliche Erleichterung bringen soll, muß der Gesetzgeber einen objektiven Maßstab finden, nach dem solche Unternehmen bestimmt werden. Bis zum 31. 12. 1996 wurde diese Unterscheidung nach dem Einheitswert des BV und bei Gewerbebetrieben noch zusätzlich nach der Höhe des Gewerbekapitals getroffen. Wegen des Wegfalls der Einheitswerte und des Gewerbekapitals wird ab auf das ertragsteuerliche BV abgestellt, soweit es sich um gewerbliche und freiberufliche Unternehmen handelt.

1. Land- und Forstwirte

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten wie bisher als kleine oder mittlere Unternehmen i. S. des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, wenn der Einheitswert 240 000 DM nicht übersteigt. Da für diese Unternehmensgruppe weiterhin Einheitswerte zur Verfügung stehen, konnte unverändert dieses Abgrenzungsmerkmal im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. ...

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