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Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Liebhaberei
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Das deutsche Einkommensteuerrecht ist geprägt von dem Grundsatz, daß bestimmte Einkunftsarten nur dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie in ”Gewinnerzielungsabsicht” betrieben werden. Für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist dies ausdrücklich in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG so bestimmt, und zugleich wird an dieser Gesetzesstelle eine negative Abgrenzung der gewerblichen Einkünfte zu den beiden anderen Gewinnermittlungseinkünften, nämlich zu denen aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Arbeit (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) vorgenommen. (Auf die übrigen Einkunftsarten, bei denen ebenfalls Liebhaberei vorkommen kann, soll im Rahmen dieser Abhandlung nicht eingegangen werden.)
Bei der Umschreibung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) und aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) wird die Gewinnerzielungsabsicht vom Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt - im Gegenteil: Sowohl in § 13 Abs. 5 als auch in § 18 Abs. 4 EStG wird gesagt, daß § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG entsprechend anzuwenden ist, von Abs. 2 Satz 1, der die Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklich als Voraussetzung des Vorliegens gewerblicher Einkünfte nennt, ist nicht die Rede. Da sich die Sätze 2 und 3 jedoch auch mit der Frage der Gewinnerzielungsabsicht ...BStBl 1984 II S. 751BStBl 1985 II S. 399BStBl 1985 II S. 515