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Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 18 AStG
Europarechtliche Fragen von Bindungswirkung erfasst
[i]Gerlach, Außensteuergesetz, infoCenter NWB RAAAC-21278 Ein Feststellungsbescheid nach § 18 AStG entscheidet auch über die Frage, ob die Hinzurechnungsbesteuerung im Einzelfall den europarechtlichen Grundfreiheiten widerspricht. Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids erfasst somit auch diese Frage, so dass die Prüfung der Europarechtskonformität den Folgeverfahren entzogen ist ( NWB NAAAH-16008).
I. Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrags
[i]Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz wird gesondert festgestelltDie inländische Y-GmbH war im Streitjahr 1998 an der in Belgien ansässigen B-Gesellschaft beteiligt, die dort einer niedrigen Besteuerung i. S. des Außensteuergesetzes unterlag. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7–14 AStG in der im Streitjahr geltenden Fassung waren unstreitig erfüllt. Das beklagte Finanzamt erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG, mit dem für die Y-GmbH ein Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 1 AStG) in erklärungsgemäßer Höhe festgesetzt wurde. Der gesondert festgestellte Hinzurechnungsbetrag wurde der Körperschaftsteuerfestsetzung der Y-GmbH für das Jahr 1998 zugrunde gelegt. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid nach § 18 AStG und dementsprechend auch den Körperschaftsteuerbesch...